Tag Archives: Novemberpogrome

Pogromfolgen (7): Ausschluss von der öffentlichen Fürsorge

Am 19. November 1938 erließen die Reichsminister des Innern, für Arbeit und für Finanzen eine ‚Verordnung über die öffentliche Fürsorge der Juden‘, die die Verfolgten faktisch von der öffentlichen Wohlfahrtsfürsorge ausschloss. Die Verordnung trat zum 1. Januar 1939 in Kraft.

Ausschluss von öffentlichen Leistungen

Für bedürftige Verfolgte bedeutete dies, dass sie nunmehr bis auf wenige Ausnahmen bei Armut und Bedürftigkeit keine öffentlichen Gelder mehr in Anspruch nehmen konnten. Vielmehr sollten diese Aufgabe nunmehr jüdische Fürsorgeeinrichtungen übernehmen. In der Folge ging die Zahl der Verfolgten, die öffentliche Gelder in Anspruch nahmen immer weiter zurück: Verzeichneten Leipzig im März 1939 noch 182 und Dresden 139 von öffentlicher Fürsorge unterstützte Parteien, ging diese Zahl bis Ende 1940 auf null zurück.

Mehr zur nationalsozialistischen Wohlfahrtspolitik gegenüber den Juden bei: Gruner, Wolf: Öffentliche Wohlfahrt und Judenverfolgung. Wechselwirkungen lokaler und zentraler Politik im NS-Staat (1933-1942), München 2002.

Zum Originaltext der Verordnung siehe: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=dra&datum=19380004&seite=00001649&zoom=2

Pogromfolgen (6): Verbot des Waffenbesitzes

Nach dem Attentat Herszel Grynszpans auf den deutschen Botschaftsmitarbeiter in Paris schürte die deutsche Propaganda die Furcht vor der angeblichen ‚Blutgier‘ und Kriegstreiberei des ‚internationalen Judentums‘. Auch in Sachsen wurden während der Pogromgewalt Wohnungsdurchsuchungen vorgenommen, die mit der Suche nach Waffen begründet wurden. Dies traf unter anderem auch Victor Klemperer in Dölzschen, der daraufhin sogar kurz in Haft genommen wurde.

Verordnung gegen den Waffenbesitz von Juden

Am 11. November 1938 erließ das Reichsinnenministerium schließlich eine ‚Verordnung gegen den Waffenbesitz der Juden‘, die diesen Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen nebst Munition sowie von Hieb- und Stichwaffen verbot. Sofern sich solche Waffen in ihrem Besitz befanden, hatten sie diese unverzüglich abzugeben. Gegen Vergehen wurden scharfe Haftstrafen angedroht.

Der Volltext der Verordnung findet sich unter: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=dra&datum=19380004&seite=00001573&zoom=2

Pogromfolgen (5): Untersagung des Besuchs von Vergnügungsveranstaltungen

Neben den drei Verordnungen über die ‚Sühneleistung‘, die Wiederherstellung des Straßenbildes und die Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben ordnete der Präsident der Reichskulturkammer – also Joseph Goebbels selbst – ebenfalls am 12. November 1938 an, dass den als Juden Verfolgten den Besuch von Theatern, Kinos, Konzerten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen fortan verboten sei.

Ausschluss aus dem Kulturleben

Die Verordnung trieb damit neben der wirtschaftlichen Ausgrenzung auch den Ausschluss von der kulturellen Teilhabe durch die Verfolgten voran. Gleichzeitig waren die Jüdischen Kulturbünde, denen bis zu den Pogromen eine maßgebliche Rolle bei der Kulturarbeit in den Jüdischen Gemeinden zukam, nunmehr – mit Ausnahme Berlins – verboten.

Antisemitische Publikationen 1938 (2): Fritz Arlts ‚volksbiologische Untersuchungen der Leipziger Juden‘

Neben Harteinsteins Arbeit erschien 1938 eine weitere Studie zu den Juden Leipzigs, die deutlich von antisemitischen und rassetheoretischen Ansätzen durchzogen war.

‚Volksbiologische Untersuchungen über die Juden in Leipzig‘

Der Verlag S. Hirzel publizierte die Studie „Volksbiologische Untersuchungen über die Juden in Leipzig‘, die der Gauamtsleiter des Rassenpolitischen Amtes Schlesien, Fritz Arlt (1912-2004) verfasst hatte.

Arlt, der in Niedercunnersdorf geboren wurde, hatte ab 1932 bereits als NSDAP-Mitglied Theologie in Leipzig studiert. Als Dissertationsschrift legte er 1936 eine ‚Vergleichende rassen- und völkerpsychologische Untersuchung‘ als ‚Beitrag zur Rassenbiologie‘ vor. Zudem stand er ab 1934 dem Kreisamt der NSDAP für Rassen- und Bevölkerungspolitik in Leipzig vor.

Wissenschaftlicher Antisemitismus

Seine ‚volksbiologischen Untersuchungen‘, ein Studie zum ‚Großstadtjudentum‘, verstand Arlt als Beitrag zum Kampf gegen die Juden, der vom ‚Blut‘ als entscheidendem Rassekriterium geleitet sei. Er empfahl darin unter anderem die Ausweisung der Leipziger Juden als Ausländer in ihre polnischen Herkunftsorte. Am Schluss des Bandes stellte er fest, dass „die genaue Betrachtung des Judentums einer Großstadt […] die Notwendigkeit unseres Kampfes gegen das in den deutschen Volkskörper eindringende Judentum erwiesen [habe]. Sie zeigt darüber hinaus noch mehr: daß dieser Kampf nach menschlichem Ermessen zum Ziele führt“ (S. 46).

Während des Krieges war Arlt auch an ethnischen Säuberungen in Polen beteiligt. 1949 wurde er in München als ‚Mitläufer‘ entnazifiziert und wirkte dann unter anderem als Funktionär des westdeutschen Arbeitgeberverbandes.

Antisemitische Publikationen 1938 (1): Johannes G. Hartenstein über die Leipziger Juden

1938 erschienen mehrere Abhandlungen, die sich der Geschichte und Rolle von Juden in den sächsischen Großstädten unter rassischen und antisemitischen Gesichtspunkten zuwendeten. Hierzu gehörte auch eine Arbeit Johannes G. Hartensteins, die 1938 unter dem Titel: ‚ Die Juden in der Geschichte Leipzigs. Von der Entstehung der Stadt an bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts‘ im Berliner Theodor Fritsch-Verlag erschien.

Eine Untersuchung des ‚rassenmäßigen Verhaltens der Juden‘

Hartenstein beabsichtigte mit seiner Studie, das rassenmäßige Verhalten der Juden in Leipzig bis Anfang 19. Jahrhundert zu untersuchen. Danach seien die Juden auch in andere Berufe eingedrungen (S. 6 f.). Der Autor, dessen Biografie ich bislang noch nicht kenne, betonte dabei, dass die bisher erschienenen Bücher ‚zum jüdischen Anteil an den Leipziger Messen‘ mit Schönheitsfehlern behaftete seien: Entweder stammten diese von Juden selbst oder wurde zumindest deren Drucklegung von solchen ermöglicht. In der Konsequenz, so Hartenstein, werden in diesen Büchern deshalb immer vom ‚jüdischen Standpunkt‘ aus geurteilt (S. 7).

Ein pauschales Fazit gegen die Juden

In seinem Fazit zu seiner Studie hält der Autor fest: „Es ist kein schmeichelhaftes Bild vom Juden, das die Leipziger Stadtgeschichte widerspiegelt. Grundzug seines Charakters ist seine Habsucht und Geldgier“ (S. 128). Der ‚Jude‘ betrüge, sei geldgierig und sein Handeln gegen das Volk, in dem er lebe gerichtet. Er leiste gegen das Gesetz Widerstand und schände deutsche Mädchen, so die pauschalen Vorurteile Hartensteins (S. 128 f.). In der Schlussfolgerung betont er: „Aber gerade dieser Handel läßt die Eigenart des Judentums, seine Wesensverschiedenheit vom deutschen Volke scharf hervortreten. Es kann keine Gemeinschaft geben, wo die Notlage des einen Teils der Bevölkerung einem andern Teil höchsten Gewinn bedeutet“ (S. 129).

Hartensteins Studie erschien 1938, in einem Jahr also, das nicht nur Pogromgewalt, sondern auch die massive Verschärfung der antisemitischen Politik und Ausgrenzung kennzeichneten. Hierfür lieferte es eine, zwar auf einzelnen historischen Fakten beruhende, in ihrer Deutung jedoch pseudowissenschaftliche Grundlage.

Ein Foto und seine Geschichte (9): Das ausgebrannte Kaufhaus Bamberger & Hertz in Leipzig

Neben der Fotografie des ausgebrannten Kaufhauses Britania in Borna ist in einem Beitrag zur Geschichte des kommunistischen Widerstandskampfes in Leipzig von 1986 auch eine weitere Aufnahme zu den Leipziger Pogromen abgebildet: Diese zeigt das ausgebrannte Kaufhaus Bamberger & Hertz in Leipzig. Das Gebäude ist bereits mit Brettern vernagelt (Friederici, Hans-Jürgen: Die Bezirksorganisation der KPD im Kampf gegen die Errichtung und Festigung der faschistischen Diktatur. Das Ringen um die Einheitsfront der Arbeiterklasse und die antifaschistische Volksfront (1933-1939), in: Kommission zur Erforschung der Geschichte der örtlichen Arbeiterbewegung bei der Bezirksleitung Leipzig der SED (Hg.): In der Revolution geboren. In den Klassenkämpfen bewährt, Leipzig 1986, S. 349–446); hier S. 436).

Ähnliches Motiv – unterschiedliche Aufnahme

Auch hier ist die genaue Quelle der Aufnahme nicht ausgewiesen. Eine ähnliche Aufnahme findet sich jedoch in den Beständen des Stadtgeschichtlichen Museums Leipzig. Diese stammt aus dem ehemaligen Museum für die Geschichte der Arbeiterbewegung, das 1960 in das Stadtgeschichtliche Museum aufging. Es ist also gut möglich, dass beide Aufnahmen im selben Kontext entstanden oder zumindest gesammelt wurden.

Insgesamt ist das von den Pogromen zerstörte Kaufhaus Bamberger & Hertz neben Aufnahmen von Synagogenruinen das Gebäude, von dem heute die meisten unterschiedlichen Aufnahmen und die einzige bekannte Pressefotografie, die im November 1938 veröffentlich wurde, bekannt sind.

Ein Foto und seine Geschichte (8): Das ausgebrannte Kaufhaus Britania in Borna – ein Nachtrag

Bereits in einem früheren Blogartikel bin ich auf eine Fotografie eingegangen, die das bereits mit Brettern verschlagene, ausgebrannte Kaufhaus Britania der Familie Rose in Borna zeigt.

Das Foto im Kontext der Geschichte der Arbeiterbewegung

Damals bin ich davon ausgegangen, dass die Aufnahme sich in Privatbesitz befindet und bislang mit Ausnahme eines kleinen Youtube-Films nicht öffentlich bekannt ist. Inzwischen habe ich aber eine Arbeit zur Geschichte der Arbeiterbewegung in Leipzig studieren können, die auch einen Beitrag zum ‚antifaschistischen Widerstandskampf‘ der Leipziger KPD gegen den Nationalsozialismus enthält (Friederici, Hans-Jürgen: Die Bezirksorganisation der KPD im Kampf gegen die Errichtung und Festigung der faschistischen Diktatur. Das Ringen um die Einheitsfront der Arbeiterklasse und die antifaschistische Volksfront (1933-1939), in: Kommission zur Erforschung der Geschichte der örtlichen Arbeiterbewegung bei der Bezirksleitung Leipzig der SED (Hg.): In der Revolution geboren. In den Klassenkämpfen bewährt, Leipzig 1986, S. 349–446).

Auf Seite 435 ist auch das Foto des zerstörten Bornaer Kaufhauses abgedruckt. Eine präzise Quellenangabe ist dazu jedoch nicht vorhanden. Im Kontext des ‚antifaschistischen Geschichtsimperativs‘ stand die ‚Kristallnacht‘ 1938 in einer Kette von Ereignissen (‚Anschluss‘ Österreichs und der Sudetengebiete), die, so ein Zitat aus dem Abschnitt des Bandes, „offenbarten, daß der deutsche Imperialismus 1938 seine ökonomischen, politischen und militärischen Kriegsvorbereitungen im wesentlichen abgeschlossen hatte“ (S. 437).

Die antifaschistische Deutung der Pogrome

Ein genaueres Eingehen auf die Fotografie aus Borna findet sich im Text nicht. Vielmehr stehen die Pogromereignisse hier im Kontext des herrschenden Geschichtsnarrativs, ohne in ihrer Eigenständigkeit und Bedeutung ausreichend gewürdigt zu sein: Die Pogrome wurden hier lediglich als Teil der faschistischen Kriegsvorbereitung gedeutet.

Mehr zur (Be-)Deutung und Instrumentalisierung des Pogromgedenkens bei: Schmid, Harald: Antifaschismus und Judenverfolgung. Die „Reichskristallnacht“ als politischer Gedenktag in der DDR, Göttingen 2004.

Pogromfolgen (4): Die ‚ Ausschaltung aus dem deutschen Wirtschaftsleben‘

Die dritte Gesetzesmaßnahme, die am 12. November 1938 gegen die Verfolgten erlassen wurde, war die Verordnung zur ‚Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben‘. Durch sie wurde zum 1. Januar 1939 die Schließung aller ‚jüdischen‘ Einzelhandelsgeschäfte und Betriebe angeordnet.

Das Ende der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Verfolgten

Die Verordnung unterband weitestgehend alle bislang noch möglichen selbstständigen Erwerbszweige der Verfolgten. Sie unterschied sich von den Verordnungen zur ‚Wiederherstellung des Straßenbildes‘ und zur ‚Sühneleistung‘ jedoch insofern, als dass sie vermutlich schon von längerer Hand vorbereitet worden war.

Die Verordnung wurde am 20. September 1945 durch das erste Gesetz des Alliierten Kontrollrats zusammen mit den meisten antisemitischen Gesetzen aus der Zeit des Nationalsozialismus wieder aufgehoben.

Der Volltext der Verordnung findet sich unter anderem unter: http://www.verfassungen.de/de/de33-45/juden38-6.htm

Pogromfolgen (3): Die ‚Sühneleistung‘

Neben der Verordnung zur ‚Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben‘ ordnete Hermann Göring weiterhin an, dass den Juden deutscher Staatsangehörigkeit zusätzlich zu den beschlagnahmten Versicherungssummen eine Kontribution von einer Milliarde Reichsmark aufzuerlegen sei (Verordnung über eine ‚Sühneleistung der Juden deutscher Staatszugehörigkeit‘).

Für die erlittene Gewalt bezahlen

„Die feindliche Haltung des Judentums gegenüber dem deutschen Volk und Reich, die auch vor feigen Mordtaten nicht zurückschreckt,“ so der Vorsatz der Verordnung, „erfordert entschiedene Abwehr und harte Sühne.“ Faktisch bedeutete dies, dass die Verfolgten nunmehr für die erlittene Gewalt auch noch Strafe zahlen mussten.

Was dies für die Verfolgten im Einzelnen bedeutete, zeigt das Beispiel des Netzschkauer Gastwirts Ignatz Gutfreund. Dessen ‚Thüringer Hof‘ war während der Pogrome komplett zerstört worden. Gleichwohl musste er nun mit 2.000 Reichsmark seinen Anteil an der ‚Sühneleistung‘ erbringen.

Der Volltext der Verordnung findet sich unter anderem unter: http://www.verfassungen.de/de/de33-45/juden38-5.htm

Zum Schicksal von Ignatz Gutfreund vgl. Schmidt, Waltraud: Der Wirt des Thüringer Hofs in Netzschkau, in: Reichenbacher Kalender 39 (2006),S. 74–77.

Pogromfolgen (2): Die ‚Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben‘

Am 12. November 1938 ergingen drei Verordnungen, die im Gefolge der Pogromereignisse standen und die Verfolgten nochmals hart trafen.

Die ‚Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben‘

Mit der Verordnung zur ‚Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben‘ wurden die Verfolgten gezwungen, Schäden an Gebäuden und Schaufenstern sowie Wohnungen, die – so der Verordnungstext ausdrücklich – „durch die Empörung des Volkes“ entstanden seien, auf eigene Kosten sofort zu beseitigen. Da viele der betroffenen Männer in Haft oder einem Konzentrationslager saßen, mussten diese Aufgabe nicht selten Verwandte, Bekannte oder eingesetzte Verwalter umsetzen.

Die Versicherungsansprüche der Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit wurden darüber hinaus zugunsten des Reiches beschlagnahmt.

Der Volltext der Verordnung findet sich unter anderem unter: http://www.verfassungen.de/de/de33-45/juden38-7.htm