Neben der Verordnung zur ‚Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben‘ ordnete Hermann Göring weiterhin an, dass den Juden deutscher Staatsangehörigkeit zusätzlich zu den beschlagnahmten Versicherungssummen eine Kontribution von einer Milliarde Reichsmark aufzuerlegen sei (Verordnung über eine ‚Sühneleistung der Juden deutscher Staatszugehörigkeit‘).
Für die erlittene Gewalt bezahlen
„Die feindliche Haltung des Judentums gegenüber dem deutschen Volk und Reich, die auch vor feigen Mordtaten nicht zurückschreckt,“ so der Vorsatz der Verordnung, „erfordert entschiedene Abwehr und harte Sühne.“ Faktisch bedeutete dies, dass die Verfolgten nunmehr für die erlittene Gewalt auch noch Strafe zahlen mussten.
Was dies für die Verfolgten im Einzelnen bedeutete, zeigt das Beispiel des Netzschkauer Gastwirts Ignatz Gutfreund. Dessen ‚Thüringer Hof‘ war während der Pogrome komplett zerstört worden. Gleichwohl musste er nun mit 2.000 Reichsmark seinen Anteil an der ‚Sühneleistung‘ erbringen.
Der Volltext der Verordnung findet sich unter anderem unter: http://www.verfassungen.de/de/de33-45/juden38-5.htm
Zum Schicksal von Ignatz Gutfreund vgl. Schmidt, Waltraud: Der Wirt des Thüringer Hofs in Netzschkau, in: Reichenbacher Kalender 39 (2006),S. 74–77.