Die Auslösung der Pogrome (5): Zwei weitere Fernschreiben Reinhard Heydrichs und Anordnungen des Reichsjustizministeriums

Zwei weitere Fernschreiben Reinhard Heydrichs an die Staatspolizei(leit)stellen und im zweiten Fall auch an den Sicherheitsdienst (SD) begleiten die Pogrome am 10. November.

Strenges Vorgehen gegen Plünderungen

Im ersten Fernschreiben ordnete Heydrich nochmals an, dass gegen Plünderungen „rücksichtslos vorzugehen“ sei. Ermittlungen sollten aufgenommen und die Plünderer festgenommen werden.

Auch im zweiten Fernschreiben betonte Heydrich diesen Punkt nochmals deutlich. Außerdem wies er die untergeordneten Dienststellen darauf hin, dass das Reichsjustizministerium sämtliche Generalstaatsanwälte angewiesen habe, staatspolizeiliche Strafanstalten für die Unterbringung festgenommener Juden zur Verfügung zu stellen.

Straffreiheit für die Täter

Zudem erklärte er, dass das Reichsjustizministerium ersuche, „zunächst in keinem Fall Haftbefehle gegen Personen zu beantragen, die etwa im Zuge der Aktionen festgenommen worden seien. Auch seien „die Staatsanwaltschaften angewiesen [worden], keine Ermittlungen in Angelegenheiten der Judenaktionen vorzunehmen.“

Das Fernschreiben macht deutlich, dass auch über andere Kanäle – hier über das Reichsjustizministerium – Anweisungen zu den Pogromen erfolgten, die ein deutlicher Beleg für die staatliche Organisation der Gewalt sind. Und es zeigt auch, dass hier bereits damit begonnen wurde, den Pogromtätern weitgehende Straffreiheit zu gewähren.

Abgedruckt in: Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg: Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, Bd. 31, Nürnberg 1948, S. 518 f.

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