Plünderungen in Dokumenten des nationalsozialistischen Regimes

Nach den offiziellen Zeitungsartikel verliefen die Pogrome in Sachsen, jener immer wieder propagierte angebliche ‚spontane Volkszorn‘, diszipliniert und bei allen Zerstörungen ohne Plünderungen ab. Polizeiliche Anweisungen hatten ausdrückliche eine scharfe Verfolgung von Plünderern gefordert.

Eine Anordnung des Stellvertreters des Führers

Dass Plünderungen und Diebstahl durch Pogromtäter und Nutznießer gleichwohl vorkamen, zeigen einerseits die Berichte der als Juden verfolgten Menschen. Andererseits musste sich auch die NSDAP-Parteiführung eingestehen, dass das selbst propagierte Bild keineswegs der Realität gerecht wurde: In einer Anordnung des Stellvertreters des Führers Rudolf Heß vom 29. November 1938 hieß es so etwa:

„Bei den aus der Bevölkerung heraus entstandenen Aktionen gegen die Juden mußten hier und dort von Dienststellen der Partei und ihrer Gliederungen zum Schutze deutschen Volksvermögens Wertgegenstände sichergestellt werden. Ich ordne an, daß solche Gegenstände gegen Quittung unverzüglich an die nächste Dienststelle der Geheimen Staatspolizei abgegeben werden.

Sollten Dienststellen der Partei und ihrer Gliedrungen in Zusammenhang mit dieser Aktion Diebstähle, die leider vorgekommen sein dürften, bekannt geworden sein, so ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle Meldung zu machen. Ebenso ist bei Auftauchen verdächtiger Gegenstände zu verfahren“ (abgedruckt in: Pätzold, Kurt (Hg.): Verfolgung Vertreibung Vernichtung. Dokumente des faschistischen Antisemitismus 1933 bis 1942, 4. Aufl., Leipzig 1991, S. 193).

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