Aus Dokumenten des Obersten Parteigerichts der NSDAP geht hervor, dass am 10. November 1938 weitere Fernschreibungen und Anordnungen ergingen, die im Zusammenhang mit den Pogromen standen. Diese seien hier im Folgenden zumindest benannt:
- 1:40 Uhr: Rundschreiben des Reichspropagandaleiters Joseph Goebbels
- 2:56 Uhr: Rundschreiben des Stabes des Stellvertreters des Führers, Rudolf Heß, das Brandlegungen in ‚jüdischen‘ Geschäften untersagt
- 15:15 Uhr: Rundschreiben des Stabes des Stellvertreters des Führers, dass feststellt, dass die Partei keine Verantwortung für die ‚Aktionen‘ trage und die Parteidienststellen sich entsprechend einzurichten hätten.
(Quelle: Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg: Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher, Bd. 32, Nürnberg 1948, S. 22).