Am 12. November 1938 ergingen drei Verordnungen, die im Gefolge der Pogromereignisse standen und die Verfolgten nochmals hart trafen.
Die ‚Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben‘
Mit der Verordnung zur ‚Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben‘ wurden die Verfolgten gezwungen, Schäden an Gebäuden und Schaufenstern sowie Wohnungen, die – so der Verordnungstext ausdrücklich – „durch die Empörung des Volkes“ entstanden seien, auf eigene Kosten sofort zu beseitigen. Da viele der betroffenen Männer in Haft oder einem Konzentrationslager saßen, mussten diese Aufgabe nicht selten Verwandte, Bekannte oder eingesetzte Verwalter umsetzen.
Die Versicherungsansprüche der Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit wurden darüber hinaus zugunsten des Reiches beschlagnahmt.
Der Volltext der Verordnung findet sich unter anderem unter: http://www.verfassungen.de/de/de33-45/juden38-7.htm
Pingback: Pogromfolgen (3): Die ‚Sühneleistung‘ - BRUCH|STÜCKE
Pingback: Pogromfolgen (4): Die ‚ Ausschaltung aus dem deutschen Wirtschaftsleben‘ - BRUCH|STÜCKE