Zwischen dem 11. und 13. April 1949 verhandelte die Große Strafkammer des Landgerichts Dresden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen den Metalldreher und ehemaligen SS-Hauptsturmführer Karl Heimann im ‚Hamburger Hof‘ in Meißen.
Kumulation der Verbrechen
Dem 58-jährige Heimann wurden neben seiner Beteiligung an Geschäfts- und Lokalzerstörungen in Meißen und Radeburg während der Novemberpogrome von 1938 weitere politisch motivierte Gewaltdelikte, vor allem aber Verbrechen als Kompanieführer in den Konzentrationslagern Flossenbürg, Gusen und Auschwitz zur Last gelegt.
Zwanzig Jahre Zuchthaus
Auf der Grundlage des Alliierten Kontrollratsgesetzes Nr. 10 und der Kontrollratsdirektive Nr. 38 verurteilte die Kammer den Angeklagten zu zwanzig Jahren Zuchthaus und Sühnemaßnahmen. Zur Verhängung der Todesstrafe kam es nicht, da ihm keine eigenen Morde nachgewiesen werden konnten.
Heimann nahm das Urteil an, das damit rechtskräftig wurde. Als Nebenklägerin trat in der Verhandlung die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) auf.