Nach den Pogromereignissen wurden die Staatsanwaltschaften seitens des Reichsjustizministeriums instruiert, Haftbefehle gegen Personen, die sich an der Gewalt beteiligt hatten, zu untersagen. Die Verfolgung von Delikten lag damit bei der Gestapo (vgl. Mommsen, Hans: Das NS-Regime und die Auslöschung des Judentums in Europa, Göttingen 2014, S. 101).
Das Oberste Parteigericht der NSDAP
Delikte wie Mord, Vergewaltigung und nicht angeordnete Aktionen wurden durch den Stellvertreter des Führers an das Oberste Parteigericht der NSDAP verwiesen. Von November 1938 bis Februar 1939 verhandelte es die Mordfälle, sprach jedoch in den meisten Fällen Freisprüche aus (vgl. Graml, Hermann: Der 9. November 1938. „Reichskristallnacht“, Bonn 1955, S. 50 f.).
Auch die Mörder von Hermann Fürstenheim in Chemnitz, der SA-Sturmbannführer Werner Puchta, der SA-Obersturmführer Werner Görmer, der SS-Scharführer Guido Immerthal und der SS-Rottenführer Kurt Müller, wurden lediglich verwarnt und ihnen wurde für ein Jahr das Recht zum Tragen von Schusswaffen aberkannt (vgl. Rascher, Felix: Die Kristallnacht. 9. November 1938, Fulda [1958], S. 18; Diamant, Adolf: Chronik der Juden in Chemnitz heute Karl-Marx-Stadt. Aufstieg und Untergang einer jüdischen Gemeinde in Sachsen, Frankfurt am Main 1970, S. 161)
Spielraum für Gewaltexezesse
Der Bericht des Obersten Parteigerichts vom 13. Februar 1939 hielt jedoch auch fest, dass die von Joseph Goebbels am Abend des 9. November 1938 in München gehaltene antisemitische Brandrede breiten Auslegungsspielraum für die Gewalt und insbesondere auch die Morde eröffnete. Goebbels hatte in seiner Rede betont, dass die NSDAP und ihre Gliederungen zwar nichts vorbereiten, aber ‚spontanen‘ Ausschreitungen auch nicht entgegentreten sollten.
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