Strafverfolgung (3): Das Oberste Parteigericht der NSDAP deckt die Täter – Nachtrag

Bereits an früherer Stelle habe ich über die Befassung des Obersten Parteigerichts der NSDAP mit Pogromtaten geschrieben, dass selbst in den meisten Mordfällen keine oder nur disziplinarische Strafen verhängte.

Der Bericht des Gerichts

Im Bericht des Gerichts vom 13. Februar 1939 hieß es konkret über die Rolle von Joseph Goebbels:

„Darüber hinaus hat die letzte Hauptverhandlung in der Sache Schenk ergeben, daß der erste bekanntgewordene Fall der Tötung eines Juden, und zwar des polnischen Staatsangehörigen, dem Reichspropagandaleiter Pg. Dr. Goebbels am 10.11.1938 etwa gegen 2 Uhr gemeldet und dabei der Auffassung Ausdruck gegeben wurde, daß etwas geschehen müsse, um zu verhindern, daß die ganze Aktion auf eine gefährliche Ebene abglitte. Pg. Dr. Goebbels hat nach Aussage des stellvertretenden Gauleiters von München-Oberbayern sinngemäß darauf geantwortet, der Melder solle sich wegen eines toten Juden nicht aufregen, in den nächsten Tagen würden Tausende von Juden daran glauben müssen. In diesem Zeitpunkt hätten sich die meisten Tötungen durch eine ergänzende Anordnung noch verhindern lassen. Wenn dies nicht geschah, so muß aus dieser Tatsache wie aus der Äußerung an sich schon der Schluß gezogen werden, daß der schließliche Erfolg gewollt, mindestens aber als möglich und erwünscht in Rechnung gestellt wurde. Dann hat aber der einzelne Täter nicht nur den vermeintlichen, sondern den zwar unklar zum Ausdruck gebrachten, aber richtig erkannten Willen der Führung in die Tat umgesetzt. Dafür kann er nicht bestraft werden“ (Auszug abgedruckt in: Pätzold, Kurt (Hg.): Verfolgung Vertreibung Vernichtung. Dokumente des faschistischen Antisemitismus 1933 bis 1942, 4. Aufl., Leipzig 1991, S. 221).

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