Pogromfolgen (7): Ausschluss von der öffentlichen Fürsorge

Am 19. November 1938 erließen die Reichsminister des Innern, für Arbeit und für Finanzen eine ‚Verordnung über die öffentliche Fürsorge der Juden‘, die die Verfolgten faktisch von der öffentlichen Wohlfahrtsfürsorge ausschloss. Die Verordnung trat zum 1. Januar 1939 in Kraft.

Ausschluss von öffentlichen Leistungen

Für bedürftige Verfolgte bedeutete dies, dass sie nunmehr bis auf wenige Ausnahmen bei Armut und Bedürftigkeit keine öffentlichen Gelder mehr in Anspruch nehmen konnten. Vielmehr sollten diese Aufgabe nunmehr jüdische Fürsorgeeinrichtungen übernehmen. In der Folge ging die Zahl der Verfolgten, die öffentliche Gelder in Anspruch nahmen immer weiter zurück: Verzeichneten Leipzig im März 1939 noch 182 und Dresden 139 von öffentlicher Fürsorge unterstützte Parteien, ging diese Zahl bis Ende 1940 auf null zurück.

Mehr zur nationalsozialistischen Wohlfahrtspolitik gegenüber den Juden bei: Gruner, Wolf: Öffentliche Wohlfahrt und Judenverfolgung. Wechselwirkungen lokaler und zentraler Politik im NS-Staat (1933-1942), München 2002.

Zum Originaltext der Verordnung siehe: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm=0&aid=dra&datum=19380004&seite=00001649&zoom=2

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