Pogromfolgen (5): Untersagung des Besuchs von Vergnügungsveranstaltungen

Neben den drei Verordnungen über die ‚Sühneleistung‘, die Wiederherstellung des Straßenbildes und die Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben ordnete der Präsident der Reichskulturkammer – also Joseph Goebbels selbst – ebenfalls am 12. November 1938 an, dass den als Juden Verfolgten den Besuch von Theatern, Kinos, Konzerten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen fortan verboten sei.

Ausschluss aus dem Kulturleben

Die Verordnung trieb damit neben der wirtschaftlichen Ausgrenzung auch den Ausschluss von der kulturellen Teilhabe durch die Verfolgten voran. Gleichzeitig waren die Jüdischen Kulturbünde, denen bis zu den Pogromen eine maßgebliche Rolle bei der Kulturarbeit in den Jüdischen Gemeinden zukam, nunmehr – mit Ausnahme Berlins – verboten.

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